COVID-19

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Österreich im „3. Teil-Lockdown“

Corona-Testangebot in Wien

Die Regeln seit 26. Dezember

Der dritte CoV-Lockdown mit Start am 26. Dezember bringt wieder viele strikte Maßnahmen. Die Ausgangsbeschränkungen gelten rund um die Uhr, Kontakte werden stark eingeschränkt. Der Handel ist bis auf Grundversorger geschlossen, Gastronomie, Beherbergungs-, viele Freizeit- und alle Kulturbetriebe bleiben zu.

Dauer

Der Lockdown startete am zweiten Weihnachtsfeiertag, dem Stefanitag am 26. Dezember, und endet für alle am 24. Jänner. Allerdings ist die Möglichkeit eines früheren „Freitestens“ geplant: Wer an den (für 15., 16. und 17. Jänner vorgesehenen) Gratismassentests teilnimmt und dann ein negatives Ergebnis vorlegen kann, darf den Lockdown am 18. Jänner beenden – Details dazu sind noch nicht bekannt. Für Silvester gibt es keine Ausnahmen, zum Jahreswechsel gelten alle Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen.

Ausgangsbeschränkungen

Die Ausgangsbeschränkungen gelten wieder rund um die Uhr. Der eigene private Wohnbereich darf dann auch tagsüber nur aus bestimmten Gründen verlassen werden. Gestattet sind die Fahrt in die Arbeit, das Erledigen notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (etwa der Einkauf) und die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen. Auch der Aufenthalt im Freien zur „körperlichen und psychischen Erholung“ ist erlaubt (etwa für Spaziergänge und Individualsport). Die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen fällt ebenfalls wieder unter die Ausnahmen.

Kontaktbeschränkungen

Kontakte sind im dritten Lockdown wieder stark eingeschränkt. Gestattet sind nur Treffen zwischen einem Haushalt (eine oder mehrere Personen) und einer Einzelperson eines anderen Haushalts. Das gilt explizit auch für Privatbereiche außerhalb des Wohnbereichs wie Gärten, Scheunen, Schuppen und Garagen. Grundsätzlich ausgenommen von den Beschränkungen sind u. a. das Treffen mit dem Lebenspartner und Aufsichtspflichten über minderjährige Kinder. So können etwa beide Großeltern mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder kann auch durch Personen wahrgenommen werden, die nicht dem Familienkreis zuzurechnen sind – etwa Babysitter, Tageseltern, Nachbarn.

Einreisebeschränkungen

Weiterhin aufrecht sind die seit 19. Dezember geltenden Einreisebeschränkungen nach Österreich. Alle Personen, die bis zum 18. Jänner nach Österreich einreisen, müssen sofort eine zehntägige Quarantäne antreten. Die Quarantäne kann durch einen negativen PCR-oder Antigen-Test früher beendet werden, der frühestens am fünften Tag möglich ist. Ausgenommen sind lediglich Einreisen aus Staaten, deren CoV-Belastung noch immer gering ist (Australien, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay, Vatikan, Finnland, Irland).

Ebenfalls ohne Restriktionen einreisen dürfen etwa regelmäßige Pendler und Personen, die in die Enklaven Mittelberg (Kleinwalsertal), Vomp-Hinterriss oder Jungholz einreisen. Ohne Test kommen können auch jene, die mindestens einmal pro Monat zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners einreisen – oder bei schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten im Familienkreis.

Bildungseinrichtungen

Alle Schulen starten nach Ende der Weihnachtsferien mit 7. Jänner im Distanzunterricht, die Schülerinnen und Schüler bleiben also zu Hause. Für Schüler bis 14 Jahre wird es bei Bedarf an den Schulen wieder Betreuung und Lernunterstützung geben. Der Präsenzunterricht soll mit 18. Jänner wieder aufgenommen werden, einen CoV-Test braucht es für den Schulbesuch nicht. In Kindergärten ist die Besuchspflicht im letzten Kindergartenjahr aufgehoben. Die Universitäten bleiben im Distance-Learning.

Handel und Dienstleistungen

Der Handel sperrt bis auf die Grundversorger (u. a. Lebensmittelhandel, Drogerien, Apotheken, Post, Banken, Trafiken, Tankstellen) bis einschließlich 17. Jänner zu. Auch hier besteht die Maskenpflicht (für Kunden und Mitarbeiter). Für Kundenbereiche gilt eine Zutrittsbeschränkung: Pro Kunde müssen mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Neu ist die Ausnahme für die Abholung von bestellten Waren, geschlossene Räumlichkeiten dürfen dabei aber nicht betreten werden. Alle „körpernahen“ Dienstleistungen wie Friseure müssen wieder schließen. Erlaubt bleiben Besuche von Kfz- und Fahrradwerkstätten.

Gastronomie und Tourismus

Die gesamte Gastronomie bleibt für den Kundenbetrieb geschlossen. Abholung von Speisen und Getränken ist im Zeitraum von 6.00 bis 19.00 Uhr weiterhin gestattet. Dabei dürfen weiterhin keine offenen alkoholischen Getränke verkauft werden. Lieferservices bleiben ohne zeitliche Beschränkung erlaubt. Von der Schließung sind neben Restaurants auch Bars und sämtliche Nachtlokale betroffen. Ab 18. Jänner sollen aus aktueller Sicht auch die Beherbergungsbetriebe wieder öffnen dürfen.

Sport und Skibetrieb

Sport im Freien alleine ist wie seit Beginn der Pandemie weiter erlaubt. Outdoor-Sportstätten (etwa Loipen und Eislaufplätze) bleiben geöffnet, es gilt ein Mindestabstand und zehn Quadratmeter pro Person. Den Landesbehörden ist es auch wieder gestattet, in ihrem Ermessen Skibetrieb zu ermöglichen. Bei der Liftbenützung sowie in den Wartebereichen ist das Tragen einer FFP2-Maske (ohne Ausatemventil) für Personen ab 15 Jahren verpflichtend, jüngere Kinder brauchen keine Maske zu tragen. Geschlossene oder abdeckbare Lifte (Gondeln, Kabinen, abdeckbare Sessellifte) dürfen nur zur Hälfte belegt werden – das gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.

Alle Kontaktsportarten (wie z. B. Fußball) bleiben untersagt. Sportstätten im Inneren sind für Hobbysportler weiterhin geschlossen. Sobald diese Sportstätten wieder öffnen, soll ein negatives Testergebnis die Voraussetzung zur Nutzung sein.

Veranstaltungen und Kultur

Veranstaltungen bleiben vorerst nahezu komplett untersagt. Darunter fallen etwa Kulturevents, Hochzeits-, Geburtstags- und Jubiläumsfeiern sowie Gelegenheitsmärkte. Betroffen von den Schließungen sind auch wieder Bibliotheken. Eine Öffnung von Kultureinrichtungen wie Museen, Theatern und Konzerthäusern ist für 18. Jänner vorgesehen. Besuchen können soll man dann diese Veranstaltungen nur nach negativem Test. Außerdem werden drinnen maximal 500 Besucher erlaubt, draußen 750.

Freizeiteinrichtungen

Das Betreten von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios und Hallenbädern bleibt untersagt. Betroffen von den Schließungen sind auch Vergnügungsparks, Tanzschulen, Wettbüros und Casinos, Prostitutionslokale, Indoorspielplätze und Paintballanlagen. Auch Zoos und botanische Gärten haben geschlossen.

Öffentliche Verkehrsmittel

Aufrecht bleiben die bekannten Regeln für öffentliche Verkehrsmittel sowie in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen. Dort ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Auch hier gilt die Abstandspflicht von einem Meter. Fahrgemeinschaften und Taxifahrten sind nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) maximal zwei Personen sitzen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern und für Transporte von Menschen mit Behinderungen.

Arbeitsplatz

Wo es möglich ist, wird weiterhin Homeoffice empfohlen. Für den Arbeitsplatz gilt eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtungen (z. B. Trennwand) mehr als eine Person gleichzeitig aufhält. Ausnahmen gibt es, sofern die Arbeit mit Maske nicht möglich ist (z. B. Schauspielproben). In solchen Fällen müssen „organisatorische Maßnahmen“ getroffen werden (etwa die Bildung von festen Teams).

Alters- und Pflegeheime

In Alters-, Pflege- und Behindertenheimen ist weiterhin nur ein Besuch pro Patient und Woche möglich. Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohnerinnen und Bewohner dürfen allerdings von zwei Personen besucht werden (z. B. den Eltern). Ausgenommen von der Besuchsbeschränkung ist die Palliativ- und Hospizbegleitung.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen wöchentlich einen Test machen und durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen. Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines CoV-Tests vorweisen, dasselbe gilt für Besucher. In Spitälern gelten dieselben Regeln. Ausnahmen bei den Besuchsregeln gibt es für die Begleitung bei Schwangerschaftsuntersuchungen, bei und nach der Entbindung sowie bei der Palliativ- und Hospizbegleitung.

Abstandsregeln und Maskenpflicht

Aufrecht bleibt die Einmeterabstandsregel im öffentlichen Raum. Zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, muss dieser Sicherheitsabstand eingehalten werden. Beim Aufenthalt in geschlossenen öffentlichen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind wie bisher davon ausgenommen. Wer aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein Attest mitführen – und darf dann einen Gesichtsschild tragen.

Eheschließungen, Begräbnisse und Gottesdienste

Eheschließungen am Standesamt sind weiterhin nur in Ausnahmefällen möglich. Hochzeitsfeiern sind untersagt. An Begräbnissen dürfen wie bisher maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gilt die Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht. In Innenräumen von Religionsgemeinschaften muss jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Test- und FFP2-Maskenpflicht

Ab 18. Jänner ist geplant, dass Beschäftigte in körpernahen Berufen einmal pro Woche einen Test machen müssen, alternativ wird das Tragen einer FFP2-Maske Pflicht. Betroffen davon sind etwa Lehrer, Kellner, Friseure, Kosmetiker, Mitarbeiter öffentlicher Verkehrsmittel mit Kundenkontakt, alle Gesundheits- und Pflegeberufe mit Patientenkontakt sowie am Bau Beschäftigte. In Gebieten mit besonders hohen Infektionszahlen sollen künftig Massentests möglich sein. Auch ein regionaler Lockdown soll dort gegebenenfalls erfolgen. Quelle: ORF.at

Link: Gesundheitsministerium

Österreich im „2. Teil-Lockdown“: II

Lockerungen ab Montag 7. Dezember 2020:

02.12.2020 © Bereitgestellt vo Die Presse

Am Mittwochnachmittag verkündete die Regierungsspitze nun die schon vorab kolportierten Lockerungen, die ab kommender Woche gelten werden. Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) sprach im Rahmen einer Pressekonferenz von einer „harten, einschränkenden“ Zeit, Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) von einem „unfassbar schwierigen Jahr“, das nun zu Ende gehe.

Da durch den neuerlichen Lockdown die Sieben-Tages-Inzidenz kommende Woche jedoch auf etwa 250 sinken werde, gebe es nun eine Basis für Öffnungsschritte, sagte Kurz. „Die Notbremse hat gewirkt“, sagte Anschober. Trotz der derzeit hohen Todesfälle sei eine Triage verhindert worden. Weiterhin müsse man aber auf die Spitalsressourcen zu achten, da nun auch die Grippewelle bevorstünde. „Das ist das Entscheidende in den wenigen Monaten bis zur Impfung.“

Die Entwicklung gehe dennoch „zu langsam“, warnte indes Vizekanzler Werner Kogler (Grüne). Die Öffnungsschritte erfolgten demnach „verantwortungsbewusst“ und behutsam.

Nächtliche Ausgangsbeschränkung

Ab Montag gilt die bereits aus dem „soften“ Lockdown bekannte nächtliche Ausgangsbeschränkung zwischen 20 Uhr bis 6 Uhr. In dieser Zeit darf man das eigene Zuhause nur für die berufliche Tätigkeit, notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, die Hilfeleistung für andere Menschen sowie für Bewegung an der frischen Luft verlassen. Während des Tages ist es möglich, dass Menschen, die in einem Haushalt zusammen leben, sich mit einem anderen Haushalt treffen können (bis zu sechs Erwachsene und sechs Kinder).

Für Weihnachten gibt es eine Sonderregel: An den Weihnachtsfeiertagen (24./25./26.12.) sowie am 31. Dezember dürfen sich insgesamt zehn Personen treffen, unabhängig von der damit verbundenen Anzahl der Haushalte. „Feiertage sind aber immer eine schwierige Phase“, sagte Anschober und appellierte an Hygienemaßnahmen und die Vermeidung von Menschenansammlungen.

An öffentlichen Orten ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, weiterhin ein Meter Abstand zu halten. Bei Treffen in geschlossenen öffentlichen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Kindergärten und Pflichtschulen

Pflichtschulen und Kindergärten nehmen den Regelbetrieb wieder auf. Ab dem Alter von zehn Jahren gilt eine Maskenpflicht auch im Unterricht.

Oberstufen und Universitäten werden weiter im Fernunterricht betrieben. Für Maturanten wird der Regelbetrieb ebenfalls wieder aufgenommen.

Handel

Der Handel wird wieder öffnen, allerdings mit der Pflicht, in den Geschäften eine Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von zehn Quadratmeter pro Kunde. In Shopping-Centern wird dafür nur die Fläche von den Geschäften gewertet, um die Besucherzahl zu reduzieren.

Dienstleistungen

Alle Dienstleistungen, auch die körpernahen wie Friseure und Nagelstudios, dürfen wieder öffnen. Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von zehn Quadratmeter pro Kunde. Bei körpernahen Dienstleistungen dürfen keine Speisen und Getränke an Kunden verabreicht werden.

Gastronomie

Die Gastronomiebetriebe müssen bis 7. Jänner geschlossen bleiben, dann dürfen diese wieder öffnen. Eine Abholung ist aber weiterhin möglich. Offene alkoholische Getränke dürfen nicht verkauft werden. Lieferservices dürfen auch in der Nacht liefern. Weihnachtsmärkte bleiben jedoch untersagt.

Quarantäne für Reiserückkehrer

„Österreich ist ein vielfältiges Land“ sagte Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) mit dem Verweis auf die Reiserückkehrer im Sommer „vor allem aus dem Westbalkan“, „die das Virus wieder eingeschleppt“ hätten, wie Kanzler Kurz argumentierte. Ein „restriktives Grenzregime“ solle das nun verhindern: Bis 10. Jänner soll die Einstufung der Risiko-Gebiete auf Basis der 14-Tage-Inzidenz der jeweiligen Länder erfolgen. Alle Länder, die einen Wert über 100 verzeichnen, werden als Risiko-Gebiet eingestuft.

Personen, die aus einem Risiko-Gebiet einreisen, müssen sich dann zehn Tage in Quarantäne begeben. Nach fünf Tagen kann ein PCR-Test gemacht werden. Besteht ein negatives Testergebnis, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden. Für Pendler wird es zudem Ausnahmeregelungen geben.

Pflegeheime und Krankenanstalten

Mitarbeiter müssen wöchentlich getestet werden. Wenn keine Tests verfügbar sind, muss eine FFP2-Maske getragen werden. Neu aufgenommene Bewohner/Patienten müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen, Besucher müssen ebenfalls ein negatives Testergebnis vorweisen. Es darf nur ein Besucher pro Bewohner und pro Woche kommen. Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen von zwei Personen besucht werden. Ausgenommen von dieser Regelung ist zum Beispiel Palliativ- oder Hospizbegleitung.

Kultureinrichtungen und Sport

„Dieses Jahr war eine große Herausforderung“, sagte Vizekanzler Kogler. „Wir wollen nicht unter den Tisch fallen lassen, dass Kunst und Kultur ein essenzieller Bestandteil unseres Lebens sind.“ Deshalb sollen ab 7. Jänner Kultureinrichtungen und Kinos wieder öffnen dürfen, Museen und Bibliotheken dürfen das bereits ab kommenden Montag. Mitte Dezember soll eine Evaluierung erfolgen.

Alle Kontaktsportarten sind weiterhin untersagt, Indoor-Sportstätten sind für Hobbysportlern geschlossen. Outdoor-Sportstätten können ab 24. Dezember öffnen, was bedeutet, dass dann auch Skifahren, Langlaufen und Eislaufen wieder möglich sein wird. In Gondeln gibt es Kapazitätsbeschränkungen und Maskenpflicht.

Veranstaltungen aber bleiben untersagt. „Im Großen und Ganzen überwiegt die Einsicht“, sagte Kogler. „Ich bin sehr dankbar für dieses Verständnis“. In zwei Wochen soll entlang des Infektionsgeschehens näheres bekanntzugeben. Doch „so tragisch es ist, bis 7. Jänner gibt es hier keine Perspektive. „Danach werden wir schauen“. read more

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Österreich im „2. Teil-Lockdown“: I

Kurier von Elisabeth.hofer © Christa Breineder

Ausgangsverbot zwischen 20 und 6 Uhr, private Treffen nur zwischen zwei Haushalten, keine Veranstaltungen mehr. Hier sind die Details.

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Der zweite Lockdown bringt „dramatische Einschnitte“, sagte Kanzler Kurz bei der Präsentation am Samstag. Die neue Verordnung soll morgen, Sonntag, den Hauptausschuss des Parlaments passieren und am Dienstag um 00.00 Uhr in Kraft treten.

Hier sind die Regeln der jeweiligen Lebensbereiche:

  • Nächtliche Ausgangssperre

Ab Dienstag 03.11.2020 – 00.00 Uhr gilt in Österreich eine nächtliche Ausgangssperre. Es ist verboten, den privaten Wohnbereich in der Zeit von 20 bis 6 Uhr zu verlassen. Die Polizei wird kontrollieren.

Ausnahmen von dieser Reglung ähneln jenen, die aus dem Lockdown im Frühjahr bekannt sind: Verlassen darf man die Wohnung nur, um eine „unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“ abzuwenden, um jemand anderem zu helfen oder ihn zu betreuen, wegen familiärer oder beruflicher Pflichten und zur „körperlichen und psychischen Erholung“ – spazierengehen ist also erlaubt.

Diese Regeln gelten vorerst für zehn Tage, können aber verlängert werden. Voraussichtlich gilt die gesamte Verordnung bis 30. November.

  • Private Besuche und Treffen

Nur noch zwei Haushalte dürfen sich privat treffen, unabhängig davon, wie viele Personen in diesen Haushalten leben.

Im öffentlichen Raum darf der Ein-Meter-Mindestabstand unterschritten werden, sofern man sich in Gruppen von maximal sechs Personen aus maximal zwei verschiedenen Haushalten befindet, zuzüglich maximal sechs minderjährige Kinder. In Innenräumen ist zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Der unmittelbare private Wohnbereich wird nicht geregelt. Nur Partys in Garagen, Gärten oder Scheunen sind verboten.

  • Bildungsbereich

Kindergärten bleiben geöffnet. Volks- und Hauptschulen sowie Unterstufen bleiben für die Schüler ebenfalls geöffnet. Für die 10- bis 14-jährigen Schüler wird die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ausgeweitet.

Die Schüler der Oberstufen werden nach Hause geschickt. Sie werden nun wieder online, über das sogenannte Distance-Learning unterrichtet.

Auch Fachhochschulen und Universitäten stellen wieder auf Distance-Learning um.

Für den Fall, dass die Infektionszahlen in den kommenden 10 bis 14 Tagen exorbitant steigen sollten, steht auch die Schließung aller anderen Schulstufen zur Debatte. Noch im Frühjahr war man davon ausgegangen, dass von Kindern ein geringes Infektionsrisiko ausgeht. Fakt ist, dass es in Schulen bis dato zu keinen Clusterbildungen gekommen ist. Bei den 6- bis 10-Jährigen waren nur 0,21 Prozent mit Covid infiziert.

  • Gastronomie und Hotellerie

Gastronomiebetriebe bleiben geschlossen, sie dürfen Speisen nur zur Abholung anbieten – und das nur zwischen 6 und 20 Uhr. Die Lieferung von Speisen ist rund um die Uhr möglich. Ausnahmen vom Betretungsverbot gibt es für Kantinen.

Auch Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen. Sie dürfen Gäste nur in Ausnahmefällen beherbergen, etwa wenn es sich um Geschäftsreisende handelt oder der Gast bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Haus war.

  • Handel und Dienstleistungen

Geschäfte bleiben offen: Supermärkte, Einkaufszentren, etc. Es gilt die bereits bekannte 10-Quadratmeter-Regelung. Das heißt, dass pro Kunde zehn Quadratmeter Platz zur Verfügung stehen müssen (in kleineren Geschäften darf nie mehr als ein Kunde anwesend sein).

Friseure, Masseure und Kosmetikstudios bleiben geöffnet.

Wo immer möglich, sollten Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten.

  • Freizeit und Veranstaltungen

Veranstaltungen – darunter fallen Kultur- und Sportveranstaltungen aber auch Hochzeits- und Geburtstagsfeiern sowie Weihnachtsmärkte – sind untersagt.

Der Kulturbereich wird stillgelegt. Opernaufführungen, Theater, Kinos, etc. müssen, wie auch Vergnügungsparks, Museen und Tiergärten schließen.

Offen bleiben dürfen hingegen Parks und Bibliotheken.

Gottesdienste dürfen mit Masken stattfinden, Begräbnisse nur mit max. 50 Personen – auch hier gilt Maskenpflicht.

  • Sport

Sportveranstaltungen sind dem Profisport vorbehalten – allerdings ohne Publikum. Sport, bei dem es zu Körperkontakt kommt, ist untersagt. Mannschaftssport im Amateurbereich darf im November nicht stattfinden.

Ebenfalls schließen müssen Yoga- und Fitnessstudios sowie Schwimmbäder.

Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur für Spitzensportler zulässig.

  • Gesundheitsbereich

In Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und anderen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, müssen alle Mitarbeiter zweimal in der Woche getestet werden.

Auch Besucher müssen unmittelbar beim Betreten der jeweiligen Einrichtung mittels Anti-Gen-Test negativ auf das Coronavirus getestet werden oder während der gesamten Aufenthaltsdauer durchgängig eine adäquate Atemschutzmaske tragen.

Jeder Bewohner von Alten- und Pflegeheimen darf innerhalb von zwei Tagen nur einen Besucher empfangen. Im Zeitraum von 3. November bis 17. November dürfen das maximal zwei verschiedene Personen sein.

Ausgenommen von der Regelung sind Besuche zur Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Seelsorge und „Begleitung bei kritischen Lebensereignissen“. Krankmeldungen können wieder elektronisch erfolgen. read more

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Österreich im „1. Teil-Lockdown“:

Diese Regeln waren

Die Presse von Teresa Wirth

Es ist ein weiterer großer Schritt in Richtung Normalität: Seit Montag, dem 15. Juni, ist die Maskenpflicht in Österreich weitgehend eingeschränkt. Nur noch in wenigen Fällen – in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Gesundheitsbereich und manchen Dienstleistungen – muss der Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Zudem wird in der Gastronomie die Sperrstunde um zwei Stunden Verlängert. Lockerungen betreffen außerdem die Reisefreiheit ins Ausland. Trotzdem bleiben einige Regeln aufrecht. Ein Überblick über das, was wieder erlaubt ist – und was nicht:

Tägliches Leben, Familie, Soziales:

  • Es ist jederzeit erlaubt, außer Haus zu gehen. Die Ein-Meter-Abstandsregel – vulgo „Babyelefant“ – für Personen, die nicht im selben Haushalt leben, gilt aber weiterhin. Seit 29. Mai dürfen sich im öffentlichen Raum bis zu 100 Personen treffen.
  • Die Familie, etwa Großeltern, oder Freunde zu besuchen ist auch im privaten Bereich erlaubt. Das Gesundheitsministerium empfiehlt aber weiterhin, auch hier Hygiene – und Abstandsregeln einzuhalten. Man appelliert an „Vernunft und die Eigenverantwortung“, welche Risiken eingegangen werden.
  • Besuche in Alten- und Pflegeheimen sind grundsätzlich wieder erlaubt. Es gelten die Regeln der jeweiligen Einrichtung. Auch Patienten in Spitälern können seit Anfang Juni österreichweit wieder besucht werden. Erlaubt ist aber höchstens ein Besucher pro Patient täglich, wobei der Gesundheitszustand der Besucher am Eingang kontrolliert wird.

Masken tragen:

  • Masken beim Einkaufen, in öffentlichen Gebäuden, im Restaurant – all das ist mit 15. Juni passé. Der Mund-Nasen-Schutz muss nun nur noch in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Gesundheitsbereich inklusive der Apotheken und bei Dienstleistungen getragen werden, bei denen der 1-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Dazu gehören etwa Taxis und andere Fahrdienstleister, Friseure oder Kosmetiksalons.
  • Ebenso gilt die Maskenpflicht weiterhin bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, sofern keine Sitzplätze zugeordnet sind, sowie in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und im Innenbereich von Ausflugsschiffen.
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln müssen die Fahrgäste also weiterhin in den Fahrzeugen und im gesamten Bereich der Stationen Masken tragen. Ausgenommen sind nur Kinder unter sechs Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.
  • Ein Mund-Nasen-Schutz ist auch bei Demonstrationen Pflicht, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann.
  • Wo die Maskenpflicht entfällt: Im Handel und in der Hotellerie entfällt die Maskenpflicht ganz, in der Gastronomie muss nur noch das Personal einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Auch bei der Religionsausübung entfällt die Maskenpflicht, genauso wie für Besuchern von Museen, Ausstellungen und Bibliotheken.

Von A nach B kommen:

  • Öffentliche Verkehrsmittel darf man ohne Einschränkung benutzen. Neben der Maskenpflicht gilt auch weiterhin der Mindestabstand von einem Meter. 25 Euro Strafe muss bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht fällig. Mitarbeiter weisen zwar auf die Tragepflicht hin, sie strafen aber nicht. Wenn dies nicht ausreichen sollte, kann die Mitfahrt verweigert werden, heißt es bei den Wiener Linien. Die ÖBB behält sich vor, die Polizei zu verständigen, wenn sich jemand beharrlich weigert. Die Maske kurz abzunehmen, um zu essen oder zu trinken, ist beim Zugfahren ebenfalls gestattet.
  • Autofahren ist erlaubt. Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, müssen im Fahrzeug auch keine Maske mehr tragen. Allerdings dürfen weiterhin in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen Platz nehmen. Für einen normalen Pkw sind somit vier Personen erlaubt. Für eine Familie, die unter einem Dach lebt, gibt es keine Einschränkungen.
  • Wer in Quarantäne ist, darf keinesfalls ein Fahrzeug lenken, weil er auch das eigene Heim nicht verlassen darf.
  • Ins Ausland: Ab 16. Juni werden Reisebeschränkungen für insgesamt 31 europäische Länder aufgehoben. Auflagen bei der Einreise aus diesen Ländern wie ein verpflichtender negativer Coronatest oder eine 14-tägige Quarantäne gelten ab kommenden Dienstag nicht mehr. Ausgenommen sind Schweden, Spanien, Portugal und Großbritannien. Auch die Grenze zu Italien wird ab 16. Juni um 0.00 Uhr wieder vollständig geöffnet. Für die norditalienische Region Lombardei gilt aber weiterhin eine partielle Reisewarnung.

Gastronomie:

  • Für Restaurants, Cafés und Lokale wurde ab 15. Juni die Sperrstunde um zwei Stunden verlängert. Sie dürfen nun von sechs bis 1 Uhr geöffnet haben.
  • Ebenso gelockert wird die Einschränkung bei der Personenzahl. Die Vier-Personen-Regel fällt, auch größere Gruppen sind ab sofort erlaubt.
  • Zwischen den Besuchergruppen muss aber weiterhin ein Abstand von mindestens einem Meter herrschen. Bei einer räumlichen Trennung (etwa durch Sitznischen) muss der Mindestabstand nicht eingehalten werden.
  • Weitere Verhaltensregeln bleiben aufrecht: In geschlossenen Räumen müssen die Gäste vom Gastgeber zu den Tischen gebracht werden. Salz- und Pfefferstreuer und der Brotkorb stehen nicht am Tisch, es muss danach gefragt werden.

Hotellerie:

  • Beherbergungsbetriebe, die seit 29. Mai wieder geöffnet sein dürfen, fällt zwar die Maskenpflicht, Gäste müssen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, weiterhin den Ein-Meter-Abstand einhalten.
  • Im Gastro-Bereich der Hotels gelten dieselben Regeln wie in der „normalen Gastronomie“. Einzige Ausnahme: Für Übernachtungsgäste gibt es Buffets.
  • Die Bestimmungen für Wellness- und Fitnessbereiche bleiben analog zu öffentlichen Bädern aufrecht.
  • In Berghütten mit müssen Schlafräume so gestaltet werden, dass Schlafende mindestens eineinhalb Meter Abstand haben.

Freizeit, Kultur, Religion:

  • Die jüngste Lockerungsverordnung regelt auch die Voraussetzungen für betreute Ferienlager und außerschulische Jugendarbeit: Für diese fällt – ähnlich wie schon in der Schule – die Maskenpflicht ebenfalls. Auch der Mindestabstand muss nicht eingehalten werden, sofern ein Präventionskonzept umgesetzt wird. Dieses beinhaltet etwa die Schulung der Betreuer, spezifische Hygienemaßnahmen und die Gliederung in Kleingruppen von maximal 20 Personen. Zwischen den Kleingruppen soll möglichst wenig Interaktion stattfinden.
  • Im Kulturbetrieb dürfen Indoor- und Outdoor-Veranstaltungen ab 29. Mai bis zu 100 Personen stattfinden. Ab 1. Juli sind indoor 250 Personen und outdoor 500 Personen erlaubt. Ab 1. August wird die Zahl für Indoor-Gäste auf 500, für Outdoor-Gäste auf 750 Personen angehoben, mit Sondergenehmigung sogar 1250. Eine Maskenpflicht gilt zumindest in Innenräumen dann, wenn es keine zugewiesenen Sitzplätze gibt. Bis Großveranstaltungen wie Stehkonzerte wieder stattfinden, wird es noch dauern.
  • Analog zu den Kulturveranstaltungen sind auch Begräbnisse, Taufen und Hochzeiten erlaubt, genauso wie Sportveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen oder Kongresse.
  • In Museen, Büchereien und Ausstellungen gilt die Maskenpflicht nicht mehr. Besucher müssen aber einen Meter Abstand halten. Pro Museumsgast müssen zehn Quadratmeter Nutzfläche zur Verfügung stehen.
  • Gottesdienste und andere Veranstaltungen zur Religionsausübung dürfen ab 15. Mai wieder besucht werden – seit Mitte Juni auch ohne Maske. Die 10-Quadratmeter-Regel pro Gottesdienstteilnehmer hat die katholische Kirche bereits mit Anfang Juni aufgehoben.
  • Demonstrationen sind prinzipiell erlaubt, sie können aber von den zuständigen Behörden untersagt werden, wenn z. B. die Sicherheits- und/oder Gesundheitslage das erfordert. Die Begrenzung der Personenanzahl hängt von den jeweiligen Gegebenheiten ab.

Sport:

  • Jegliche Sportausübung ist im Prinzip sowohl indoor als auch outdoor möglich, sofern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird – im öffentlichen Raum ist sogar nur ein Meter vorgeschrieben. Dieser Abstand kann aber kurzfristig unterschritten werden. Sportarten mit viel Körperkontakt sind somit nur mit Einschränkungen möglich. Hobbyvereine, etwa im Fußball, dürfen somit Trainings ohne Körperkontakt abhalten.
  • Auch Tanzschulen dürfen seit Mitte Mai öffnen. Allerdings nur für Tanzpaare aus dem gemeinsamen Haushalt bzw. unter Einhaltung des Mindestabstands.
  • Schwimmbäder sind seit 29. Mai geöffnet. Gemäß der Leitlinien des Gesundheitsminsteriums ist in künstlichen Becken ein Mindestabstand von ein bis zwei Metern einzuhalten, in Kleinbadeteichen drei bis vier Meter. Auf Liegewiesen, in Duschen und Umkleiden gilt der Ein-Meter-Abstand. Pro Besucher müssen zehn Quadratmeter der Gesamtfläche des Bades zur Verfügung stehen. Schwimmkurse können abgehalten werden. Saunieren ist unter Einschränkung der Personenzahl erlaubt, Aufgüsse nicht.

++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++Es gibt viele unterschiedliche Arten von Coronaviren (CoV). Schon bekannte Coronaviren sind:
• Das SARS-Coronavirus (SARS-CoV), das erstmals 2003 nachgewiesen wurde
• Das MERS-Coronavirus (MERS-CoV), das erstmals 2012 beim Menschen aufgetreten ist
Bestimmte Coronaviren können beim Menschen Krankheiten auslösen, von der leichten Erkältung bis zur schweren Lungenentzündung. Andere Coronaviren können bei Tieren Krankheiten auslösen. Manche Coronaviren können von Tieren auf Menschen übertragen werden.
Das Ende 2019 in China entdeckte neue Coronavirus wurde zuvor beim Menschen nicht nachgewiesen.
Am 11. Februar 2020 gab die WHO den offiziellen Namen für die neue Erkrankung bekannt: COVID-19 (Coronavirus disease 2019). Die Bezeichnung für den Erreger wurde von der WHO von 2019-nCoV auf SARS-CoV-2 geändert.
Wie gefährlich ist das neue Coronavirus?
Wie gefährlich das neue Coronavirus ist, ist noch nicht klar.
Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe gelten als Risikogruppen:
• Ältere Menschen
• Personen mit einem geschwächten Immunsystem oder Vorerkrankungen, zum Beispiel akut oder chronisch Kranke
Für Schwangere oder Gebärende besteht laut geburtsinfo.wien kein Grund zur Sorge. Patientinnen und Patienten, die mit dem neuen Coronavirus infiziert sind, werden in allen Spitälern isoliert untergebracht. Es gibt keine Verbindungen zwischen ihnen und den Geburtshilfeabteilungen.
Wie ansteckend ist das neue Coronavirus?
Menschen stecken sich am häufigsten durch andere Menschen mit dem neuen Coronavirus an. Anstecken kann man sich durch Tröpfcheninfektion, das heißt über:
• Schleim und Speichel
• Harn und Stuhl
• Blut und andere Körperflüssigkeiten

Was sind die Symptome der Krankheit COVID-19?

Infektionen von Menschen mit den länger bekannten Coronaviren sind meist mild und ohne Krankheitssymptome. Auch bei der neuen Krankheit COVID-19 gibt es Infektionen ohne Symptome oder einen milden Verlauf mit Symptomen einer Erkältung.
Anzeichen einer schweren Infektion mit dem neuen Coronavirus sind unter anderem:
• Fieber
• Husten
• Halsschmerzen
• Kurzatmigkeit
• Atembeschwerden
In schwereren Fällen kann die Infektion mit dem Coronavirus eine Lungenentzündung oder schwere Atembeschwerden verursachen.
Es gibt auch Berichte über einen Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns. Diese Symptome können aber bisher nicht bestätigt werden. Falls Sie den Geschmacks- oder Geruchssinn verlieren, klären Sie das bitte mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt ab.

Wie lange dauert es, bis die Krankheit ausbricht?

  • Die Inkubationszeit, das heißt, die Zeit von der Ansteckung bis zum ersten Auftreten von Symptomen, beträgt bis zu 14 Tage.
    Wie wird das neue Coronavirus behandelt?
    Derzeit gibt es noch keine Impfung gegen die Krankheit COVID-19. Die Behandlung erfolgt symptomatisch, das heißt, die Krankheitsbeschwerden werden gelindert, zum Beispiel mit fiebersenkenden Mitteln.
    Wie kann ich mich vor dem Coronavirus schützen?
    Waschen Sie Ihre Hände täglich öfter mit Wasser und Seife oder mit einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel mindestens 20 Sekunden lang.
    Bedecken Sie Ihren Mund und Ihre Nase mit einem Papiertaschentuch oder mit Ihrer Ellenbeuge, wenn Sie husten oder niesen. Bedecken Sie Ihren Mund und Ihre Nase nicht mit den Händen, wenn Sie husten oder niesen.
    Werfen Sie Papiertaschentücher sofort in den Müll und waschen Sie danach Ihre Hände. Werfen Sie Papiertaschentücher nicht ins Altpapier.
    Wenn andere Personen in Ihrer Nähe sind und Sie husten oder niesen müssen, drehen Sie sich weg.
    Halten Sie mindestens 1 Meter Abstand zu anderen Menschen, wenn Sie dringende Besorgungen machen.
    Verzichten Sie auf Händeschütteln.
    Vermeiden Sie Kontakt zu kranken Menschen, die Fieber oder Husten haben.
    Wenn Sie bereits Fieber oder Husten haben:
    Bleiben Sie zuhause und legen Sie sich ins Bett.
    Trinken Sie ausreichend.
    Lüften Sie ausreichend.
    Um eine Ansteckung möglichst zu vermeiden, sollte Ihnen nur eine Person kurz alles Notwendige bringen.
    Wenn Sie Atembeschwerden bekommen, rufen Sie sofort beim Gesundheitstelefon 1450 an.
    Was muss ich tun, wenn ich glaube, dass ich infiziert bin?
    Das Gesundheitstelefon 1450 ist rund um die Uhr an 7 Tagen in der Woche erreichbar. Rufen Sie in folgenden Fällen beim Gesundheitstelefon 1450 an:
    • Sie haben Symptome einer Erkältung oder Lungenentzündung.
    und
    • Sie hatten engen Kontakt mit einer Person, die positiv auf das neue Coronavirus getestet worden ist.
    oder
    • Sie waren in einer Region, in der das neue Coronavirus übertragen wurde und wird:
    Regionen, in denen von anhaltender Übertragung des neuen Coronavirus ausgegangen werden muss
    oder
    • Sie haben in einer Gesundheitseinrichtung gearbeitet, in der Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Infektion behandelt werden oder wurden, oder Sie haben eine solche Gesundheitseinrichtung besucht.
    Was versteht man unter „engem Kontakt“?
    • Aufenthalt am selben Ort, zum Beispiel Klassenzimmer, Arbeitsplatz, Wohnung oder Haushalt, Krankenhaus oder andere Gesundheitseinrichtung, andere Wohneinrichtung, Kaserne oder Ferienlager. Wie lange der Aufenthalt dort war, spielt keine Rolle.
    • Versorgung oder Pflege einer Person, die wahrscheinlich oder sicher mit dem neuen Coronavirus infiziert ist. Sie haben die pflegebedürftige Person als medizinisches Personal oder Familienmitglied versorgt.
    Sagen Sie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Gesundheitstelefon
    • wo und wann Sie in einer Region waren, in der das neue Coronavirus übertragen wurde oder wird, und
    • wann welche Symptome begonnen haben.
    Das medizinisch geschulte Fachpersonal des Gesundheitstelefons 1450 klärt telefonisch ab, ob Sie tatsächlich vom neuen Coronavirus betroffen sein könnten.
    Sie erfahren, ob Sie ein Verdachtsfall sein könnten und zu Hause bleiben müssen und erhalten weitere Ratschläge, die Sie bitte genau befolgen.
    Was soll ich tun, wenn ich Kontakt zu einer Person